09.11.2023 - Geltendes DSG ist auf KI anwendbar

Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar

09.11.2023 – Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt auch in der Schweiz das wirtschaftliche und soziale Leben der Bevölkerung. Der EDÖB weist deshalb darauf hin, dass das seit dem 1. September 2023 geltende Datenschutzgesetz des Bundes auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist.

Am 30. Oktober 2023 unterzeichnete US-Präsident Biden eine «Executive Order», die einen vielbeachteten Schritt zur Regulierung der künstlichen Intelligenz (KI) markiert. Bereits im Juni hatte das Europäische Parlament seine grundsätzliche Zustimmung für die weiteren Gesetzgebungsarbeiten zum sog. «AI Act», einem Gesetz zur EU-weiten Regulierung von KI, erteilt. Zurzeit arbeitet auch ein Ausschuss für KI des Europarats an einem Rahmenvertrag über KI, Menschenrechte, Demokratie und öffentliche Rechtsstaatlichkeit. 

In der Schweiz evaluiert die Bundesverwaltung bis Ende 2024 verschiedene Ansätze für die Regulierung von KI. Der Bundesrat soll dann darüber entscheiden und gegebenenfalls einen entsprechenden Regulierungsauftrag erteilen. Die Schweiz verfolgt für technologiespezifische Regulierungen derzeit einen sektoriellen Ansatz, was bedeutet, dass die Rechtsetzung branchen- oder themenspezifisch erfolgt. Es wird sich weisen, ob dieser sektorielle Ansatz unverändert weiterverfolgt oder durch eine generelle Regelung von AI ergänzt oder ersetzt werden soll.  

Mit Blick auf die rasche Zunahme KI-gestützter Datenbearbeitungen weist der EDÖB darauf hin, dass unabhängig vom Ansatz für zukünftige Regulierungen die bereits geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten sind. Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) ist technologieneutral formuliert und demzufolge auch auf den Einsatz von KI-gestützten Datenbearbeitungen direkt anwendbar, weshalb der EDÖB die Hersteller, Anbieter und Verwender entsprechender Applikationen auf die gesetzliche Pflicht hinweist, bereits bei der Entwicklung neuer Technologien und bei der Planung ihres Einsatzes sicherzustellen, dass die betroffenen Personen über ein möglichst hohes Mass an digitaler Selbstbestimmung verfügen. 

Angesichts dieser Vorgaben des DSG müssen die Hersteller, Anbieter und Verwender von KI-Systemen den Zweck, die Funktionsweise und die Datenquellen der auf KI beruhenden Bearbeitungen transparent machen. Das gesetzliche Recht auf Transparenz ist eng verbunden mit dem Anspruch der betroffenen Personen, einer automatischen Datenbearbeitung zu widersprechen oder zu verlangen, dass automatisierte Einzelentscheidungen von einem Menschen überprüft werden – wie dies das DSG ausdrücklich vorsieht. Im Falle intelligenter Sprachmodelle, die direkt mit Benutzerinnen und Benutzern kommunizieren, haben Letztere ein gesetzliches Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine sprechen oder korrespondieren und ob die von ihnen eingegebenen Daten zur Verbesserung der selbstlernenden Programme oder zu weiteren Zwecken weiterbearbeitet werden. Auch die Verwendung von Programmen, welche die Verfälschung von Gesichtern, Bildern oder Sprachnachrichten von identifizierbaren Personen ermöglichen, muss stets deutlich erkennbar sein -soweit sie sich im konkreten Fall nicht aufgrund strafrechtlicher Verbote als gänzlich unrechtmässig erweist. 

KI-gestützte Datenbearbeitungen mit hohen Risiken sind nach DSG dem Grundsatz nach zulässig, erfordern aber angemessene Massnahmen zum Schutz der potentiell betroffenen Personen. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz bei hohen Risiken eine sog. «Datenschutz-Folgenabschätzung». Anwendungen hingegen, die geradezu auf eine Aushöhlung der vom DSG geschützten Privatsphäre und informationellen Selbstbestimmung abzielen, sind datenschutzrechtlich verboten. Gemeint sind insbesondere KI-basierte Datenbearbeitungen, die in autoritär regierten Staaten zu beobachten sind, wie die flächendeckende Gesichtserkennung in Echtzeit oder die umfassende Observation und Bewertung der Lebensführung, das sog. «Social Scoring».

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Letzte Änderung 11.12.2023

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